Beschwerdeführers nachvollziehbar beurteilt. So hatte die Gutachterin Dr. med. B., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 5. Oktober 2021 ein EKG durchgeführt, in welchem sich keine Auffälligkeiten ergeben hatten (VB 113 S. 74 f., 84). Zudem wies sie darauf hin, dass sich aus den aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte ergebe, dass die subjektiv reduzierte Leistungsfähigkeit aus kardiologischer Sicht aufgrund der von diesen erhobenen Befunde nicht habe erklärt werden können. Auch bei der pneumologischen Untersuchung hätten sich klinisch und lungenfunktionell keine Hinweise auf Ursachen für die geklagte Leistungsminderung ergeben (VB 113 S. 75 f.).