7.2. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die psychiatrische Gutachterin keine entsprechenden Testungen durchgeführt hatte. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass nebst der Untersuchung durch eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (vgl. VB 113 S. 3; S. 52 ff.) nicht auch noch eine Begutachtung durch einen Facharzt für Kardiologie angeordnet wurde, denn die Kardiologie ist als Teilgebiet der Inne-