7. 7.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es hätte ein kardiologischer Gutachter beigezogen werden müssen (Beschwerde vom 6. Oktober 2022 S. 17 ff.). Zudem sei das psychiatrische Gutachten fehlerhaft, da für die Abklärung allfälliger psychischer Störungen Testungen ("z.B. anhand eines durchgeführten MINI-ICF") hätten durchgeführt werden müssen (Beschwerde vom 6. Oktober 2022 S. 25). Auf das Gutachten könne schliesslich auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die aktenmässig erstellten klinischen Befunde nicht oder ungenügend diskutiert und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen worden seien (Beschwerde vom 6. Oktober 2022 S. 17 ff.).