6.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2021 betreffend die Vergabe des Auftrags zur polydisziplinären Begutachtung gewählte Formulierung "Es zeichnet sich eine "Endlos"-Geschichte ab, indem immer wieder ein neuer Gesundheitsschaden geltend gemacht wird. […] Dann kann von massgebenden "psychosozialen Faktoren" ausgegangen werden" (VB 105 S. 2) auf eine mangelnde Objektivität oder Befangenheit der Gutachter schliessen liesse. Ein Ausstandsgrund kann sich sodann nur gegen einzelne Gutachter und nicht gegen die Begutachtungsstelle als solche richten (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 mit Hinweisen).