S. 213). Vorliegend sind zum einen Rentenleistungen mit frühestmöglichem Anspruchsbeginn (Dezember 2019 [vgl. VB 8; Art. 29 Abs. 1 IVG]) vor dem 1. Januar 2022 streitig, weshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend ist. Betreffend den im Weiteren strittigen Anspruch auf berufliche Massnahmen ist hingegen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (27. Oktober 2022) abzustellen, womit diesbezüglich das seit 1. Januar 2022 geltende Recht anzuwenden ist.