Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er seine Restarbeitsfähigkeit mit der effektiv ausgeübten Tätigkeit voll ausschöpfe und das damit erzielte Salär dementsprechend dem Invalideneinkommen gleichzusetzen sei, ergebe sich bei korrekter Ermittlung des Valideneinkommens ein einen Anspruch sowohl auf eine Rente als auch auf eine Umschulung begründender Invaliditätsgrad. Zudem seien auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf "Berufsberatung usw." erfüllt (Beschwerden vom 6. Oktober 2022 S. 17 ff. und vom 1. Dezember 2022 S. 28 f.).