VB 153). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Beurteilung der Gutachter könne nicht abgestellt werden, weil die aktenmässig erstellten klinischen Befunde von diesen nicht oder nur ungenügend diskutiert worden seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er seine Restarbeitsfähigkeit mit der effektiv ausgeübten Tätigkeit voll ausschöpfe und das damit erzielte Salär dementsprechend dem Invalideneinkommen gleichzusetzen sei, ergebe sich bei korrekter Ermittlung des Valideneinkommens ein einen Anspruch sowohl auf eine Rente als auch auf eine Umschulung begründender Invaliditätsgrad.