Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ordentlicher Durchführung des Verfahrens erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021 (ab dem 1. Juli 2021; vgl. § 11 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 2 KVGG) und 2022 entscheidet. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.