sachverhaltlichen Erhebungen und weist damit zudem einen Begründungsmangel (vgl. zur Begründungspflicht § 26 Abs. 2 VRPG) auf, was eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt. Die unvollständigen Akten der Beschwerdegegnerin erlauben zum jetzigen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilung erwähnter Umstände. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ordentlicher Durchführung des Verfahrens erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021 (ab dem 1. Juli 2021; vgl. § 11 Abs. 1 lit.