Rechtsfolge wäre vielmehr lediglich, dass die Bemessung des massgebenden Einkommens der Beschwerdeführerin (insbesondere) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des (allfälligen) Konkubinatspartners erfolgt und die Richtprämien der beiden zusammengezählt würden. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu (offenbar im Hinblick auf "eine sehr elegante Lösung" des Falls; vgl. den E-Mailverkehr in VB 73 f.) weder sachverhaltliche Erhebungen getätigt noch sich dazu in ihrem Einspracheentscheid vom 8. September 2022 (oder der Verfügung vom 19. August 2022) geäussert.