Selbst wenn gestützt auf die gesetzliche Vermutung von § 7a Abs. 2 V KVGG vom Vorliegen eines Konkubinats im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 KVGG auszugehen wäre, bedeutete dies nicht ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Rechtsfolge wäre vielmehr lediglich, dass die Bemessung des massgebenden Einkommens der Beschwerdeführerin (insbesondere) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des (allfälligen) Konkubinatspartners erfolgt und die Richtprämien der beiden zusammengezählt würden.