3.2. Diese Begründung greift angesichts der hiervor in E. 2.2 ff. dargelegten Regelungen des kantonalen Rechts zur Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung offenkundig zu kurz. Selbst wenn gestützt auf die gesetzliche Vermutung von § 7a Abs. 2 V KVGG vom Vorliegen eines Konkubinats im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 KVGG auszugehen wäre, bedeutete dies nicht ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hat.