abzuweisen sei (VB 136 f.). Ähnlich hatte die Beschwerdegegnerin bereits ihre Verfügung vom 19. August 2022 begründet, in welcher sie festgehalten hatte, die "eingereichten Unterlagen vermögen die finanziell voneinander unabhängigen Lebensweise nicht zu belegen", weshalb der Antrag auf Prämienverbilligung ab Juni 2021 abgelehnte werde (VB 129).