3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021 (ab Juli 2021) und 2022 in ihrem Einspracheentscheid vom 8. September 2022 damit, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahren mit anderen Personen im gleichen Haushalt lebe und zudem keine Miete bezahle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin "in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung nach § 7a Abs. 2 V KVGG" lebe. Gestützt auf diese Feststellung entschied die Beschwerdegegnerin, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. September 2022 (VB 131 ff.) abzuweisen sei (VB 136 f.).