2.4. Als Konkubinat im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 KVGG gilt gemäss § 7a Abs. 1 V KVGG eine stabile, eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen. Eine stabile, eheähnliche Beziehung wird nach § 7a Abs. 2 V KVGG vermutet, wenn entweder seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird (lit. a), zwei Personen mit einem gemeinsamen Kind oder gemeinsamen Kindern zusammenleben (lit. b), oder aufgrund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt (lit. c).