2.3. Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung werden nach § 9 Abs. 1 KVGG Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr (lit. a) und Ehepaare und Familien (lit. b) unterschieden. Paare mit eingetragener Partnerschaft und im Konkubinat lebende Paare sind Ehepaaren gleichgestellt. Das Konkubinat wird bei einem gemeinsamen Haushalt angenommen. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden, wobei der Widerspruch nötigenfalls zu belegen ist (§ 9 Abs. 2 KVGG). -4-