Die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung stellen daher autonomes kantonales Recht dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 134 I 313 E. 3 S. 315). Die Rechtsprechung anerkennt namentlich im Bereich der kantonalen Prämienverbilligung die Zulässigkeit einer Schematisierung beziehungsweise Typisierung, auch wenn damit ein Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).