2. 2.1. Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone sorgen gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligung geniessen die Kantone grosse Freiheiten. Sie können autonom definieren, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist.