Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es liege kein Konkubinat vor. Bei richtiger Betrachtung habe sie Anspruch auf Prämienverbilligung. -3- Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021 (ab Juli 2021) und 2022 mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 zu Recht verneint hat.