1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 8. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 136 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2022 in VB 129 f.) im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem Konkubinat lebe, weshalb die bei der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebende Richtprämie und das massgebende Einkommen entsprechend festzusetzen seien. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021 (ab Juli 2021) und 2022. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es liege kein Konkubinat vor.