2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Zusprache einer Prämienverbilligung für die Jahre 2021 (ab der Aufgabe der Erwerbstätigkeit) und 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 28. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: