1. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2021 verneint hatte, beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2022 unter Hinweis darauf, dass sie ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen per 30. Juni 2021 habe aufgeben müssen, erneut die Zusprache einer Prämienverbilligung. Mit Verfügung vom 19. August 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf "Prämienverbilligung ab Juni 2021 (Aufgabe Erwerbstätigkeit)". Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 fest.