C. vom 18. November 2021 (VB 145) erfüllt somit die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung (vgl. E. 3.2 hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7; Eingabe vom 10. Februar 2023 S. 2) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Es ist deshalb bei der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers auf die von Kreisarzt med. pract. C. attestierte sowie von Dr. med. E. bestätigte Arbeitsfähigkeit abzustellen und von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in