3.6. Insgesamt sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche an der Einschätzung des Kreisarztes med. pract. C. vom 18. November 2021 (VB 145) Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie des Belastungsprofils durch Kreisarzt med. pract. C. vom 18. November 2021 (VB 145) erfüllt somit die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung (vgl. E. 3.2 hiervor).