dieses Ergebnisses erweist sich das Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Massnahmen zur vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen (vgl. Beschwerdeantrag 3; Beschwerde S. 7) als obsolet. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7; Eingabe vom 10. Februar 2023 S. 2) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil sie als medizinische Laiin hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).