Des Weiteren ist hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärung der IV (vgl. Beschwerde S. 6 f.; Eingabe vom 10. Februar 2023) darauf hinzuweisen, dass nicht das Ergebnis eines Arbeitstrainings, sondern die von medizinischen Fachpersonen festgelegte Arbeitsfähigkeit massgebend ist. Denn es ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist.