Dem Bericht des behandelnden Chefarztes F., Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Januar 2022 ist zudem in Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Einschätzung von med. pract. C. zu entnehmen, dass Chefarzt F. den Beschwerdeführer ebenfalls als für wechselbelastende Tätigkeiten arbeitsfähig erachte, nicht jedoch für schwerste körperliche Arbeiten, wie es die angestammte Tätigkeit wäre (VB 174 S. 3). Entgegen dem Beschwerdeführer begründen die nach der kreisärztlichen Beurteilung vom 18. November 2021 (VB 145) eingegangen Berichte damit keine Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung von med. pract. C.