D. äusserte weder, dass dies die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit beeinflussen würde, noch dass das zumutbare Belastungsprofil anzupassen wäre. Dementsprechend hielt auch Kreisärztin Dr. med. E. am 23. Dezember 2021 in Kenntnis des Berichts von Dr. med. D. vom 16. Dezember 2021 fest, dass sich das Belastungsprofil nicht mehr ändern würde (VB 165 S. 1). Dem Bericht des behandelnden Chefarztes F., Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Januar 2022 ist zudem in Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Einschätzung von med. pract.