einander (VB 145 S. 3 f.) und legte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig begründet fest (VB 145 S. 5). Aus dem Bericht von Dr. med. D. vom 16. Dezember 2021 (VB 163) geht sodann nichts hervor, das der Beurteilung von Kreisarzt med. pract. C. vom 18. November 2021 (VB 145) widersprechen würde. Dr. med. D. bestätigte und objektivierte lediglich die bereits früher gestellte (VB 107 S. 2; 110 S. 2; 125 S. 4) Diagnose einer Läsion des Nervus peronaeus superficialis rechts (VB 163 S. 4). Dr. med. D. äusserte weder, dass dies die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit beeinflussen würde, noch dass das zumutbare Belastungsprofil anzupassen wäre.