Abklärung nicht berücksichtigt worden. Es dürfe deshalb nicht von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden, sondern es müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Schmerzproblematik und der erheblichen Schwellungstendenz nicht in der -7- Lage sei, in einer angepassten ganztägigen Tätigkeit eine volle Leistung zu erbringen (Beschwerde S. 6 f.).