3.3. Der Beschwerdeführer rügt in medizinischer Hinsicht, die Beschwerdegegnerin habe die Taggeldleistungen mit Mitteilung vom 24. November 2021 gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. C. vom 18. November 2021 (VB 145) per 1. März 2022 eingestellt mit der Begründung, es sei von einem medizinisch stabilen Zustand auszugehen, ohne das Ergebnis der von med. pract. C. empfohlenen neurologischen Untersuchung bei Dr. med. D. abzuwarten. Der Kreisarzt habe demnach bei seiner Einschätzung den organisch objektivierbaren Nervenschmerzen gemäss Bericht von Dr. med. D. vom 16. Dezember 2021 (VB 163 S. 2 ff.) nicht Rechnung getragen. Zudem seien die Ergebnisse der beruflichen