keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien. Ansonsten bestehen keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur (VB 145 S. 5). Des Weiteren stützte sich die Beschwerdegegnerin nach zusätzlicher neurologischer Untersuchung auf den Bericht von Dr. med. D. vom 16. Dezember 2021 (VB 163 S. 2 ff.) sowie nach dessen Kenntnisnahme durch Kreisärztin Dr. med. E., Fachärztin für Chirurgie, auf deren Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 (VB 165), in der sie festhielt, dass sich am Zumutbarkeitsprofil nichts mehr ändern werde.