Recht – nicht geltend gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 28. Februar 2022 und den damit einhergehenden Rentenentscheid insgesamt nicht verfrüht vorgenommen hat. 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 2. September 2022 (VB 222) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung von med. pract. C., Facharzt für Chirurgie, vom 18. November 2021. Dieser stellte die folgenden Diagnosen (VB 145 S. 4):