Daher und weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Februar 2023 selber ausführte, dass eine Umschulung unrealistisch sei (vgl. Eingabe vom 10. Februar 2023 S. 2), erübrigt sich sodann vorliegend der Beizug der IV- Akten (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Eingabe vom 10. Februar 2023), da davon nichts Entscheidwesentliches zu erwarten ist. Dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hätte erwartet werden können, wir von diesem zudem – nach Lage der Akten zu -5-