19 Abs. 1 Satz 1 UVG, die dem Fallabschluss per 28. Februar 2022 entgegenstehen würde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 1. März 2022 vornahm, die berufliche Massnahme (vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen) dem Beschwerdeführer hingegen von der IV erst mit Mitteilung vom 18. August 2022 zugesprochen wurde, im Zeitpunkt des Fallabschlusses somit gar keine berufliche Massnahme durchgeführt wurde. Daher und weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Februar 2023 selber ausführte, dass eine Umschulung unrealistisch sei (vgl. Eingabe vom 10. Februar 2023 S. 2), erübrigt sich sodann vorliegend der Beizug der IV- Akten (vgl. Beschwerde S. 5 f.;