Diese Massnahmen sind insgesamt auf drei Monate befristet. Sofern die benötigten Erkenntnisse für den Entscheid für eine Berufsrichtung oder Tätigkeit noch nicht vorliegen, können die Massnahmen um längstens drei Monate verlängert werden (Art. 4a Abs. 3 IVV). Die dem Beschwerdeführer seitens der IV mit Mitteilung vom 18. August 2022 zugesprochene "Vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen" (VB 220) vermag im Gegensatz zur "Erstmaligen beruflichen Ausbildung" nach Art. 16 IVG sowie zur "Umschulung" nach Art. 17 IVG den Invaliditätsgrad und damit den Rentenentscheid nicht zu beeinflussen. Sie stellt – wie auch die Arbeitsvermittlung nach Art.