2.3. Zu den Massnahmen beruflicher Art gehört unter anderem die Berufsberatung nach Art. 15 IVG, welche sich insbesondere aus Massnahmen zur vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen nach Art. 15 Abs. 2 IVG zusammensetzen kann (Art. 4a Abs. 1 lit. c IVV). Als Massnahmen zur vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen gelten Massnahmen, die in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Berufsrichtungen und Tätigkeiten zu überprüfen. Diese Massnahmen sind insgesamt auf drei Monate befristet.