2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der Fallabschluss per 1. März 2022 sei angesichts der noch nicht abgeschlossenen beruflichen Massnahmen der IV zu früh erfolgt. Die IV habe den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers zwischenzeitlich anerkannt und ihm eine vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen zugesprochen (vgl. Beschwerde S. 5 f.).