2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -3- 2.3. Der Beschwerdeführer erneuerte mit Eingabe vom 10. Februar 2023 seinen in der Beschwerde gestellten Antrag, dass der Bericht über die vertieften beruflichen Abklärungen im Spital B. abzuwarten sei, sowie seinen Beweisantrag, dass die IV-Akten beizuziehen seien. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: