2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2. September 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab dem 1. März 2022 eine Invalidenrente von 40% und eine Integritätsentschädigung vom 5% auszurichten. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen der IV vorliegen. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."