Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 17 % eine entsprechende Invalidenrente zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 2. September 2022 ab dem 1. März 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu.