1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer war als Maurer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. Oktober 2020 bei der Arbeit von einer Alu-Bockleiter stürzte und sich den rechten Unterschenkel brach. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis und richtete die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungen aus.