4.5. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine seit der fast elf Jahr zuvor ergangenen Verfügung vom 25. Oktober 2011 (vgl. E. 2.4.) eingetretene wesentliche Änderung der Schulter- und LWS-Beschwerden zumindest glaubhaft gemacht hat. Die angefochtene Verfügung vom 2. September 2022 ist demnach in Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – aufzuheben und die Sache an - 10 - die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das neuerliche Leistungsbegehren vom 26. Oktober 2021 eintrete und es materiell prüfe.