Dass Schulterbeschwerden grundsätzlich behandelbar seien, wie dies RAD-Arzt Dr. med. D. festhielt, mag zwar zutreffen, steht der Anerkennung einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung der Schulterbeschwerden indes nicht entgegen. Angesicht der in den eingereichten medizinischen Berichten dokumentierten therapiebedürftigen Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin und der seit 2011 deutlich gravierender gewordenen Befunde im Bereich des linken Schultergelenks ist auch bezüglich der Schulter eine neuanmeldungsrechtlich bedeutsame Veränderung des Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht.