D. führte dazu lediglich aus, dass die Schmerzen bereits zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung 2011 vorhanden gewesen seien. Bei der Frage der Glaubhaftmachung einer neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Tatsachenänderung (vgl. E. 2.4.) kommt es indes einzig darauf an, ob glaubhaft erscheint, dass sich das Beschwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch die -9-