Es fänden sich sowohl in der Hals- und Lendenwirbelsäule wie auch in der linken Schulter objektiv degenerative Veränderungen, die eine verminderte mechanische Belastbarkeit bedingen würden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe medizinisch theoretisch aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Für angepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung von Arbeiten in Zwangshaltungen und mit stereotypen Bewegungsmustern, von repetitivem Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sowie von Überkopfarbeiten bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 49 S. 8).