3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkt in retrospektiver Hinsicht bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2011 (VB 55). Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin darin im Wesentlichen auf den Bericht betreffend die rheumatologische Untersuchung vom 11. April 2011 durch RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (A). Dieser stellte nachfolgende Diagnosen (VB 49 S. 8):