Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 102) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2021 eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2.), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2). Aus diesem Grund erübrigen sich auch Weiterungen zum Beweisantrag zur Anordnung eines Gutachtens.