Mit Schreiben vom 8. November 2021 setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Frist bis 9. Dezember 2021, um mittels Einreichung entsprechender Unterlagen den Nachweis für eine seit der Verfügung vom 25. Oktober 2011 eingetretene anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu erbringen, worauf die Beschwerdeführerin diverse medizinische Berichte einreichte. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren, im Rahmen dessen die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen eingereicht hatte, trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesund-