1.2. Am 9. Juni 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. November 2017 trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.945 vom 11. Juli 2018 ab.